Rechtliche Betreuung – z.Z. ruhend –

Die Würde des Menschen ist unantastbar. § 1 GG

Seit 1992 gilt das Betreuungsgesetz, welches die Vormundschaft abgelöst hat. Im BGB § 1896 sind die Voraussetzungen der Betreuung geregelt:

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.“

Aufgabenkreise umfassen insbesondere Postangelegenheiten, Behörden, Gesundheitssorge, Vermögenssorge.

Die Betreuung wird bei der städtischen Betreuungsbehörde angeregt. Dort wird geprüft, ob vor einer möglichen Betreuerbestellung eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder aus dem Kreis der Familie oder Freunde die Betreuung übernommen werden kann. Erst wenn beides nicht greift, wird ein Berufsbetreuer vorgeschlagen und vom Amtsgericht i.d.R. für 7 Jahre eingesetzt.

Weitere Infos bei mir oder unter: www.berufsbetreuung.de

Aus persönlichen Gründe habe ich zunächst diese Tätigkeit beendet, greife aber auf ein profundes Wissen und wertvolle Erfahrungen aus diesem Engagement zurück.

Die Testamentsvollstreckung (Behindertentestament) biete ich weiterhin bei Interesse an.